Trinkwasser - Unser Lebensmittel Nr. 1
Kein anderes Lebensmittel ist so unersetzbar wie Trinkwasser. In Bayern werden 92% des Trinkwassers aus Grundwasser gewonnen. Meistens ist die Qualität des Grundwassers so gut, dass es unbehandelt in das Leitungsnetz gegeben werden kann. Trinkwasser ist das am besten überwachte Lebensmittel: Die Trinkwasserverordnung fordert, es regelmäßig zu überprüfen.
Doch den Wert dieses Geschenks vergessen wir allzu leicht. Wer im Urlaub erfahren hat, dass Süßwasser knapp ist, oder dass es vor dem Trinken abgekocht werden muss, freut sich bei seiner Rückkehr über fließend sauberes Wasser daheim: Klar, appetitlich und natürlich frei von Krankheitserregern - direkt aus dem Hahn.
Die Zuständigkeit für die öffentliche Trinkwasserversorgung liegt nach der bayerischen Gemeindeordnung bei den Städten und Gemeinden. Sie betreiben entweder selbst Wasserversorgungsanlagen oder sie haben sich zu Zweckverbänden zusammengeschlossen, um die Aufgabe gemeinsam, nachhaltig und effektiv wahrzunehmen.
Jede sichere und nachhaltige öffentliche Trinkwasserversorgung erfordert die Stabilität folgender drei Säulen
Sichere Resource
Wassergewinnung
Insgesamt wurden in der Oberpfalz in den Jahren 2008 bis 2010 im Mittel 74,5 Mio. m³ Rohwasser pro Jahr gewonnen. Die Höhe der Wassergewinnung bezogen auf die einzelnen Wasserversorgungsanlagen (WVA) ist dabei sehr unterschiedlich: Rund die Hälfte der WVA (263) verfügt über eine eigene Wassergewinnung. Bei 207 davon ist die jährliche Gewinnungsmenge mit bis zu 300.000 m³ vergleichsweise gering. Besonders häufig sind WVA mit einer Wassergewinnung unter 50.000 m³/a in den Landkreisen Cham, Tirschenreuth, Schwandorf und Neustadt a. d. Waldnaab anzutreffen. Das spiegelt die dort sehr kleinräumige, dezentrale Was¬serversorgungsstruktur wider. Lediglich zwölf WVA im Regierungsbezirk gewinnen mehr als 1,0 Mio. m³ Wasser pro Jahr, wobei die REWAG mit 11,9 Mio. m3/a die größte Entnahme aufweist.
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Wasserschutzgebiete:
Im Nahbereich der Wassergewinnungsanlagen sowie in allen Bereichen des Einzugsgebiets, wo der Untergrund so empfindlich ist, dass der Allgemeine Gewässerschutz nicht mehr ausreicht, um risikobehaftete Handlungen oder Einrichtungen zu unterbinden, sind weitergehende Nutzungsbeschränkungen notwendig. Diese besonderen Anforderungen lassen sich nur im Wege einer speziell gestalteten Rechtsverordnung verbindlich und lückenlos umsetzen und erfordern daher die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets.
Die Unterlagen für das Verfahren zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets werden von den Wasserversorgungsunternehmen vorgelegt, die zweckmäßigerweise ein hydrogeologisches Fachbüro mit der Ausarbeitung beauftragen. Nach Durchführung des Festsetzungsverfahrens durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde werden die beantragten Wasserschutzgebiete von Amts wegen festgesetzt.
Das Thema Wasserschutzgebiete enthält die festgesetzten und planreifen Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete, erfasst im Maßstab 1:5.000 bis 1:30.000.
Datenquelle und weiterführende Informationen: Bayerisches Landesamt für Umwelt
Die Umrisslinie für den Zuständigkeitsbereich des Wasserwirtschaftsamtes ist vereinfacht. Insbesondere bei der großmaßstäbigen Kartendarstellung kommt es zu Abweichungen gegenüber dem tatsächlichen Grenzverlauf.
Sichere technische Struktur
Innerhalb des Versorgungsbereiches eines Wasserversorgers sind sichere technische Strukturen existenziell und unverzichtbar. Hierzu müssen unter anderem die Themenbereiche Wassergewinnung, Wasseraufbereitung, Wasserspeicherung, Wasserverteilung, Instandhaltung, Materialwirtschaft, Planung und Abwicklung von Baumaßnahmen intensiv analysiert, bewertet und stetig den Anforderungen angepasst werden.
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Sichere Betriebsorganisation
Art. 57 Abs. 2 Gemeindeordnung: "Die Gemeinden sind (...) verpflichtet, die aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit Trinkwasser herzustellen und zu betreiben (...)".
Um dieser Aufgabe nachzukommen sind in Bayern ca. 2.300 öffentliche Wasserversorgungsunternehmen tätig. Grundsätzliches Ziel ist es, die in Bayern bewährte dezentrale Struktur für die Versorgung der Bürger mit Wasser zu erhalten und für die künftigen Anforderungen fit zu machen.
Hierzu müssen unter anderem die wichtigen Themenfelder Betriebsführung, Personal, Grundstücks-, Rechts- und Haftungsfragen, Kundenservice und Öffentlichkeitsarbeit abgearbeitet werden.
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Nach Artikel 83 Absatz 4 der Verfassung des Freistaates Bayern wacht der Staat über die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die Gemeinden und schützt die Gemeinden bei Durchführung ihrer Aufgaben. Um diesen Auftrag erfüllen zu können wurde unter anderem die Eigenüberwachungsverordnung erlassen, welcher auch Wasserversorger unterfallen.
Eigenüberwachungsverordnung (EÜV)
Wie in fast allen Bundesländern sind auch in Bayern die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen zur Eigenüberwachung ihrer Einrichtungen verpflichtet. Die Eigenüberwachung soll die gesamte Wasserversorgungsanlage umfassen, also vom Wasservorkommen einschließlich der Entwicklungen im Einzugs- und Wasserschutzgebiet und auf sich dort ereignende Vorfälle mit wassergefährdenden Stoffen bis zum Wasserzähler in der Kundenanlage.
Die Überwachung der Einrichtungen erstreckt sich dabei von der Erhaltung des einwandfreien technischen Zustandes der Anlagenteile über das Feststellen von auftretenden Veränderungen bis zum Aufzeichnen der Betriebsdaten.
Zur Durchführung der Überwachung sind dem Stand der Technik entsprechende Mess- und Untersuchungsgeräte bzw. Messeinrichtungen einzusetzen.
Die Vorgaben für die Eigenüberwachung beschreibt die im Jahre 1995 vom Bayerischen Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen erlassene "Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung - EÜV)".
In der EÜV ist der Umfang der Eigenüberwachungspflicht festgelegt. Dazu zählen die Dokumentation der Entnahmemengen und Wasserstände der einzelnen Fassungen, die Rohwasseruntersuchungen und die Schutzgebietsüberwachungen.
Ziel ist es, Veränderungen in der Wasserbeschaffenheit frühzeitig zu erkennen um bei Verschlechterungen durch geeignete Maßnahmen gegensteuern zu können und die Wasservorkommen für die Trinkwasserversorgung langfristig zu schützen. Zudem sollen die Anlagen auch in wirtschaftlicher Hinsicht optimal geführt werden.
Im Gegensatz zur Trinkwasserverordnung regelt die Eigenüberwachungsverordnung die Überwachung des Rohwassers, also des unaufbereiteten Wassers sowohl für Anlagen der öffentlichen Trinkwasserversorgung (für wasserrechtlich gestattete Entnahmen ab 5.000 m3 pro Jahr), der Brauchwasserversorgung (für Entnahmen ab 100.000 m3 pro Jahr) sowie für Heilquellen. Die Überwachung des Trinkwassers dagegen ist in der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) geregelt.
Für den effizienten Vollzug der EÜV ist grundsätzlich der elektronische Datenaustausch zwischen den Berichtspflichtigen und der Wasserwirtschaftsverwaltung vorgesehen. Die Programme SEBAM unterstützen das Erfassen der Mess- und Untersuchungsergebnisse für den anschließenden Datenexport in geprüfte Schnittstellendateien zur Weitergabe an die Behörden.
SEBAM
Für den effizienten Vollzug der EÜV ist grundsätzlich der elektronische Datenaustausch zwischen den Berichtspflichtigen und der Wasserwirtschaftsverwaltung vorgesehen. Die Programme SEBAM unterstützen das Erfassen der Mess- und Untersuchungsergebnisse für den anschließenden Datenexport in geprüfte Schnittstellendateien zur Weitergabe an die Behörden.
Das Programm SEBAM qualitativ dient der Dateierstellung für die Analyseergebnisse aus den Wasseruntersuchungen zur Erfüllung der Berichtspflicht gemäß wasserrechtlichem Bescheid, Eigenüberwachungsverordnung (EÜV) und Trinkwasserverordnung (TrinkwV).
Das Programm SEBAM quantitativ dient der Dateierstellung für Entnahmedaten und Wasserstände zur Erfüllung der Berichtspflicht gemäß Eigenüberwachungsverordnung (EÜV).
Ansprechpartner für SEBAM:
Rückfragen, Vorlagedateien:
E-Mail: poststelle@wwa-wen.bayern.de
Landkreis Tirschenreuth:
Silvia Strickner
Tel.: 0961/304-205
Landkreis Neustadt und Stadt Weiden:
Winfried Graser
Tel.: 0961/304-443
Landkreis Amberg-Sulzbach und Stadt Amberg:
Christine Winterl
Tel.: 0961/304-470
Landkreis Schwandorf
Alexander Weiß
Tel.: 0961/304-426
Datenrücklauf:
E-Mail: poststelle@wwa-wen.bayern.de
Programmbedienung:
E-Mail: poststelle@lfu.bayern.de
Herr Schultheiss, Landesamt für Umwelt
Tel.: 09281/1800-4942
Herr Przybilla, Landesamt für Umwelt
Tel.: 09281/1800-4947